2. Allgemeine Empfehlungen
Für die Anlage von ökologischen Ausgleichsflächen und neuzuschaffenden oder wiederherzustellenden Pflanzengemeinschaften soll das zu verwendende Saat- und Pflanzgut aus Gegenden stammen, die geographisch und ökologisch den Ansaatflächen bzw. den zu bepflanzenden Flächen möglichst ähnlich sind.
Damit diese Anforderungen eingehalten werden können, soll der Austausch von Samen bzw. Herkünften unter den Produzenten und Samenfirmen gefördert werden!
Die allgemeinen Empfehlungen im einzelnen:
2.1 Geographische Herkunft
Das Saat- oder Pflanzgut soll allgemein aus der gleichen biogeographischen Region stammen, in der sich die Ansaatfläche bzw. zu bepflanzende Fläche befindet.
Die Einteilung der biogeographischen Regionen stützt sich auf die Verbreitung der Tiere und Pflanzen in der Schweiz. Gonseth et al. (2001) unterscheiden 6 biogeographische Grundregionen und 11 Unterregionen (Fig 1). Um die Arbeit der Produzenten und Samenfirmen zu erleichtern wurden die 3 Grossregionen nördlich der Alpen in eine übergeordnete Hauptregion zusammengefasst: A) Jura, Mittelland und Alpennordflanke; B) Westliche Zentralalpen; C) Östliche Zentralalpen; D) Alpensüdflanke
Die Empfehlungen betreffend der geographischen Herkunft der Arten werden wie folgt zusammen gefasst: für sehr häufige und taxonomisch wenig differenzierte Pflanzen können die 4 übergeordneten Hauptregionen (Fig 1: A-D) berücksichtigt werden, auch wenn im Rahmen des Möglichen immer angeraten wird die 6 Grundregionen (Fig 1:1-6) zu beachten. Für weniger häufige, oder taxonomisch differenzierte Arten und für Arten mit unregelmässiger Verbreitung ist es wichtig die 11 Unterregionen (Fig 1: 11-62) zu berücksichtigen.
2.2 Höhenlage
Saat- oder Pflanzgut soll aus dem gleichen Höhenbereich stammen, in dem es verwendet wird. Dabei werden drei Höhenbereiche unterschieden:
a. kollin und montan (bis ca. 1200 m bzw. 1400 m in den Zentralalpen);
b. subalpin (von 1200 m bzw. 1400 m bis zur Waldgrenze);
c. alpin (oberhalb der Waldgrenze).
2.3 Bodenverhältnisse
Die Zeigerwerte der Pflanzen für Feuchtigkeit, Nährstoffgehalt, Säuregehalt sollen mit denen des Bodens, welcher begrünt wird im Einklang sein. Im allgemeinen unterscheidet man zwischen:
a. trockenen und feuchten,
b. mageren und nährstoffreichen
c. basischen bis schwach sauren und stark sauren Flächen.
Bei Mischungen für Wiesen (einschliesslich Weiden und Streueflächen), sind deshalb neben einer Grundmischung von Arten mit weiter ökologischer Amplitude zusätzliche Arten, die sich für die besonderen Bodenverhältnisse eignen, beizufügen.
2.4 Nicht aufgeführte einheimische Arten
Im Anhang werden drei verschiedene Artenlisten I, II und III für besondere Verwendungen vorgeschlagen oder Verhältnisse empfohlen. Die Artenliste I ist für Wiesen, die als ökologische Ausgleichsflächen vorgesehen sind; Die Artenliste II für ökologische Ausgleichsflächen im Bereich von Äckern; die Artenliste III für die Renaturierung von Skipisten- und anderen Planierungen in der subalpinen und alpinen Stufe.
Nicht erwähnte einheimische Arten dürfen dem Saat- oder Pflanzgut in kleineren Mengen beigefügt werden, sofern sie aus der gleichen Unterregion stammen und im Gebiet gemäss Schinz & Keller (1923) an dem Bepflanzungsort ähnlichen Stellen vorkommen bzw. vorgekommen sind. Ebenso ist zu beachten, dass bei vielgestaltigen Arten nur die im Ansaatgebiet vorkommende Klein- oder Unterart verwendet wird.
2.5 Seltene und bedrohte Arten
Wird die Ansaat oder Pflanzung von seltenen und/oder bedrohten Arten gewünscht, so soll das Saat- oder Pflanzgut aus dem nächstgelegenen Vorkommen stammen. Dazu muss Kontakt mit der kantonalen Naturschutzfachstelle aufgenommen werden, die allenfalls das Sammeln am natürlichen Fundort gestatten kann (siehe Empfehlungen für eine sachgerechte ex situ-Kultur und Wiederansiedlung bedrohter einheimischer Wildpflanzenarten, SKEW 1997). Botanische Gärten und VNG-zertifizierte Wildstaudengärtnereien können evtl. regionales Saat- oder Pflanzgut vermitteln.
2.6 Nicht einheimische Arten
Arten und Unterarten, die in der Schweiz nicht einheimisch sind, dürfen dem Saat- oder Pflanzgut nicht beigemischt werden (Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG, Art. 23).
2.7 Zuchtformen einheimischer Arten
Gezüchtete Formen von einheimischen Arten sollen nicht in die natürliche Vegetation ausgebracht werden. Sorten oder Kultivare können sich mit den wilden Formen hybridiseren, was zu einer "genetischen Verfälschung" führt (siehe auch die Bedenken von Frank & John, 2007). Anpassungen an spezifische Verhältnisse können verloren gehen und die genetische Diversität der Art verringert sich.
2.8 Unerwünschte Arten
Als unerwünschte Arten werden meist invasive Arten aufgeführt. Oft handelt es sich dabei um Neophyten (siehe Seiten zu den gebietsfremden Arten), aber auch einheimische Arten können invasiv werden. Für weitere Informationen siehe auch Böcker et al. (1995), Hartmann et al. (1995), Weber (2000), Fachstelle Naturschutz Kanton Zürich (2000 und 2001), Wittenberg (2006).
Die Einbringung, Etablierung und Ausbreitung invasiver Arten muss unbedingt verhindert werden, da sie eine Verfälschung unserer Flora darstellen. In den Artenlisten IVa (Schwarze Liste: invasive Neophyten, die erwiesenermassen Schäden anrichten) und IVb (Watch List oder Beobachtungsliste: invasive Neophyten, die das Potential haben bei uns invasiv zu sein) und IVc (einheimische Arten, die in naturschützerisch wertvollen Biotopen infolge mangelnder oder falscher Bewirtschaftung oder aus anderen Gründen invasiv werden können) sind die wichtigsten für unsere Flora gefährlichen Arten aufgeführt.
Invasive Neophyten sollten generell an der Ausbreitung gehindert, wenn nicht sogar bekämpft, werden. Aber auch mit anderen gebietsfremden Arten sollte mit Vorsicht umgegangen werden - nicht zuletzt, weil man nicht weiss, welche von ihnen im Laufe der Jahre invasiv werden und weil einzelne mit einheimischen Arten bastardieren können, wie z.B. Medicago sativa (Luzerne) mit Medicago falcata (Sichelklee), Sanguisorba minor subsp. polygama = S. muricata (Geflügelter Wiesenknopf) mit Sanguisorba minor s.str. (Kleiner Wiesenkopf).
Die Freisetzungsverordnung, FrSV, regelt seit Oktober 2008 den Umgang mit gebietsfremden Organismen. Sie enthält eine Artenliste mit denen jeglicher Umgang verboten ist. Für alle gebietsfremden Organismen gilt die Sorgfalts- und Informationspflicht.
Weitere Listen mit erwünschten Arten sind auch im Rahmen der landwirtschaftlichen Gesetzgebung zu finden. Die Verordnung des EVD vom 15. April 2002 über die verbotenen Pflanzen gibt eine Liste mit Pflanzen, deren Produktion und Inverkehrbringen verboten sind (Wirtspflanzen des Feuerbrandes).
2.9 Gentechnisch veränderte Organismen
Die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen ist verboten: sie unterliegt einem eidgenössischen Bewilligungsverfahren (Freisetzungsverordnung, FSV).
2.10 Weitere Bewirtschaftung der angesäten oder angepflanzten Flächen
Die angesäten oder angepflanzten Flächen sind, wo sinnvoll, gemäss der "Wegleitung für den ökologischen Ausgleich" zu bewirtschaften (Agridea 2008).
2.11 Erfolgskontrolle, Monitoring
Es wird empfohlen, die angesäte oder angepflanzte Fläche periodisch zu kontrollieren und wo möglich ein Programm für die Erfolgskontrolle bzw. ein Monitoring zu realisieren. Dies kann dazu beitragen, allenfalls auftretende negative Entwicklungen, z.B. das Überhandnehmen unerwünschter Arten (siehe oben Pkt. 2.8), frühzeitig zu erkennen und Gegenmassnahmen zu treffen.








