3. Empfehlungen für besondere Verhältnisse

3.1 Wiesen, die als ökologische Ausgleichsflächen vorgesehen sind
Die extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen, erhalten nach Landwirtschaftsgesetz LWG, Art. 70 bis 77 und nach der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft DZV, Art. 44 bis 46 Bewirtschaftungsbeiträge (siehe auch Agridea, 2008). Eine zusätzliche finanzielle Unterstützung kann über das Natur- und Heimatschutzgesetz NHG, Art. 18ff bewilligt werden, im Rahmen eines mit der Naturschutzfachstelle des betreffenden Kantons aufgestellten Vertrags oder über die Öko-Qualitätsverordnung (Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von  ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft, ÖQV).

Für die Anlage von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen empfehlen wir, Saatgut gemäss Artenlisten Ia (Grundmischung), Ib und Ic (Zusatzmischungen) oder geeignete Heugras- bzw. Heublumensaat zu verwenden.
Diese Artenlisten entsprechen weitgehend den Mischungen, die von Agroscope Changins Wädenswil, ACW, Agroscope Reckenholz Tänikon, ART und von der Arbeitsgemeinschaft zur Föredrung des Futterbaus, AGFF, vorgeschlagen werden. Siehe auch "AGFF-Merkblatt Nr. 13" (Dietl et al., 2000) oder "Standardmischungen für den Futterbau (Mosimann et al., 2004). Die Forschungsanstalten überarbeiten periodisch die bestehenden Mischungen und entwickeln neue. Weiter führen sie die Saatgutkontrolle durch. Die AGFF verleiht ein Gütezeichen für das Wiesenblumensaatgut.

 

 

 angesäte Fromentalwiese im Tiefland
 (Photo: W. Dietl, FAL)






Wir unterscheiden zwischen Tieflandlagen und unterem Berggebiet (bis ca. 900 m) und oberem Berggebiet (bis ca. 1200 m bzw. ca. 1400 m in den Zentralalpen). Da im oberen Berggebiet im allgemeinen die verschiedenen Arten noch in der Umgebung vorhanden sind, genügt für die Anlage von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen die Aussaat von wenigen allgemein verbreiteten Arten zur Stabilisierung der Fläche. Viele der übrigen Arten werden sich von selbst wieder einstellen.

Goldhaferwiese im oberen Berggebiet
(Photo: W. Dietl, FAL)








Grundmischung
Die Artenliste Ia entspricht weitgehend den Gräser/Leguminosen-Mischungen SM 450, SM 451 und SM 455, die von den Eidg. Forschungsanstalten empfohlen werden. Sie umfasst verbreitete und oft angesäte Wiesenarten, die vor allem der raschen Begrünung und Bodenstabilisierung dienen. Sie eignet sich für fast alle Wiesen der kollinen und montanen Stufe (bis 1200 m).
Das Saatgut dieser Mischung darf für extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen nur aus der Schweiz, den anschliessenden Alpen- und Juraregionen sowie dem süddeutschen Raum herkommen. Die Herkunft des Saatgutes soll jeweils aus der gleichen Hauptregion (Fig 1: A-D) bzw. besser aus der gleichen Grundregion (Fig 1: 1-6) stammen, wie die Region in der ausgesät wird.

Zusatzmischung
Die Artenlisten Ib und Ic entsprechen weitgehend den Mischungen SALVIA (Standort: trocken, bis 900m), HUMIDA (Standort: feucht, bis 900m), MONTAGNA (über 900m) und BROMA (bis 1200m), die von den Eidg. Forschungsanstalten empfohlen werden.
Für die Ansaat sind neben der Grundmischung mindestens 10 der unter Ib und Ic angeführten Arten beizumischen (für nicht aufgeführte einheimische Arten siehe Pkt. 2.4). Im "AGFF-Merkblatt Nr. 13" (Dietl et al., 2000) wird angegeben, für welche Standorte die einzelnen Arten geeignet sind.
Für die Arten der Artenliste Ib, die relativ weit verbreitet sind, muss das Ursprungssaatgut aus der gleichen Haupt- oder Grundregion wie die Ansaatfläche stammen (Fig 1: Hauptregionen A-D, besser: Grundregionen 1-6).
Für die Arten der Artenliste Ic, die weniger verbreitete oder in Regionalformen differenzierte Arten enthält, muss das Ursprungssaatgut aus der gleichen Unterregion wie die Ansaatfläche stammen (Fig 1: Unterregion 11-62). Zwischen den verschiedenen Samenhandlungen ist eine regionale Spezialisierung der Saatgutherkunft anzustreben.
Wichtige Bemerkung: Falls kein Saatgut der entsprechenden Grossregion bzw. Unterregion vorhanden ist, soll auf die betreffende Art verzichtet werden!

3.2 Ökologische Ausgleichsflächen im Bereich von Äckern
Die Buntbrachen, Rotationsbrachen und Ackerschonstreifen erhalten nach Landwirtschaftsgesetz (LWG, Art. 70 bis 77) und nach der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV, Art 50 bis 53) Bewirtschaftungsbeiträge (siehe auch Wegleitung der AGRIDEA, 2008). Eine zusätzliche finanzielle Unterstützung kann über das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG, Art 18ff) bewilligt werden, im Rahmen eines mit der Naturschutzfachstelle des betreffenden Kantons aufgestellten Vertrags oder über die Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV).

Beispiele von Buntbrachen im Kanton Genf (Photos: C. Lambelet, CJBG):
 



 

  Einjährige Buntbrache (Avully)



 

 Zweijährige Buntbrache (Collex-Bossy)













  Dreijährige Buntbrache (Avully)






Buntbrachen und Rotationsbrachen
Für die Anlage von Buntbrachen und Rotationsbrachen empfehlen wir, Saatgut gemäss Artenlisten IIa, IIb und IIc zu verwenden.
Diese Artenlisten entsprechen teilweise den von den Eidg. Forschungsanstalten ACW/ART empfohlenen Saatgutmischungen, die über den Handel erhältlich sind (siehe Schaffner et al., 2000). In Zusammenarbeit mit der "Arbeitsgruppe Ökoausgleich im Ackerbau" überarbeiten die Forschungsanstalten periodisch die bestehenden Mischungen und entwickeln neue. Weiter kontrollieren sie die Saatgutvermehrung.
Die meisten Arten der Liste IIa sind einjährig (sommer- oder winterannuell) und schliessen in einem Sommer ihren Lebenszyklus ab. In der Liste IIb sind die Arten erwähnt, die längerlebig sind und sich somit für Ansaat von Buntbrachen eignen. Das Saatgut IIb für mehrjährige Flächen wird mit Saatgut von geeigneten einjährigen Arten aus der Liste IIa ergänzt, und je nach Region können Arten der Liste IIc beigemischt werden.
Das Saatgut muss aus Vermehrung in Kultur gewonnen werden, aus Ursprungssaatgut, das für die Arten der Artenlisten IIa und IIb zumindest aus der gleichen übergeordneten Hauptregion (Fig 1: A-D) wie die Ansaatfläche gesammelt wurde, besser aus der der gleichen Grundregion (Fig 1: 1-6). Bei Arten, die in der Region nicht mehr oder nur in kleinen Populationen vorkommen, darf das Ursprungssaatgut auch aus grenznahen Gebieten gewonnen werden.
Für die Arten der Artenliste IIc, die nur regional verbreitet sind, muss das Ursprungssaatgut aus der gleichen Unterregion wie die Ansaatfläche stammen (Fig 1: 11-62). Zwischen den verschiedenen Samenhandlungen ist eine regionale Spezialisierung der Saatgutherkunft anzustreben.
Wichtige Bemerkung: Bereits artenreiche Flächen oder solche mit seltenen Arten und Ökotypen sollen nicht angesät werden!

Ackerschonstreifen
Für Ackerschonstreifen gibt es im Samenhandel Mischungen (z.B. Agroflor und Agroflor Plus, entwickelt von der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft Zollikofen in Zusammenarbeit mit Pro Natura und Eric Schweizer Samen AG und mit Pro Natura-Label). Das Saatgut muss mindestens aus der gleichen übergeordntetn Hauptregion (Fig 1: A-D) besser aus der Grundregion (Fig 1: 1-6) stammen, wier die Ansaatfläche.

3.3 Begrünungen von Strassen- und Bahnböschungen
Mit geeignetem Saat- oder Pflanzgut begrünte Strassen- und Bahnböschungen können biologisch sehr wertvoll sein und einen wichtigen Ersatz für die früheren blumenreichen Wiesen bilden.
Es gelten die gleichen Richtlinien und Artenlisten Ia, Ib, Ic  wie für die extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen (siehe Kapitel 3.1). Hier ist die Verwendung von geeigneter Heugras- bzw. Heublumensaat ganz speziell zu empfehlen, falls in der Nähe eine geeignete Quelle vorhanden ist.

3.4 Begrünungen im Siedlungsraum
Im Siedlungsraum können Wildblumenbeete und grössere Flächen (z.B. Zwischenlager von ausgehobenem Boden) biologisch sehr wertvoll sein, wenn sie mit geeignetem Saat- und Pflanzgut (insbesondere Mischungen mit hochwüchsigen Stauden) begrünt werden. Solche Standorte fördern die Vielfalt der heimischen Flora und Fauna, im speziellen der Insekten. Sie sind zudem unersetzlich für die Überwinterung mancher Tiere.
Es gelten die gleichen Richtlinien und Artenlisten Ia, Ib, Ic und IIa, IIb, IIc  wie für ökologische Ausgleichsflächen im Bereich von Wiesen und Äckern (siehe Punkt 3.1 und 3.2).
Im Samenhandel gibt es Mischungen wie z.B. Ecoflor, entwickelt von der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft Zollikofen und der Universität Bern in Zusammenarbeit mit Pro Natura und Eric Schweizer Samen AG und mit Pro Natura-Label.




  Ecoflor
im Juli des Anlagejahres
  (Photo: F. Häni, SHL, © Landw.  Lehrmittelzentrale)




 



Ecoflor
im Winter: Unterschlupf und Nahrung für viele Insekten, Kleinsäuger und Vögel.
(Photo: H. Ramseier, SHL, © Landw. Lehrmittelzentrale)



Im gleichen Masse können Hecken und Unterwuchspflanzungen wertvoll sein, sofern sie aus einheimischen Sträuchern und Krautpflanzen, wie z.B. Euonymus europeus (Gemeines Pfaffenhütchen), Viburnum lantana (Wolliger Schneeball), V. opalus (Gemeiner Schneeball), Ligustrum vulgare (Liguster), Corylus avellana (Haselstrauch) und Lonicera xylosteum (Rote Heckenkirsche) bestehen. Statt monotone Bodenbedeckungen mit einer einzigen Pflanzenart (wie Cotoneaster*-, Lonicera- und Symphoricarpus-Arten, Hypericum calycinum, usw.) verwende man einheimische Waldpflanzen aus der gleichen Grundregion (Fig 1: 1-6), z.B. Carex sylvatica (Waldsegge), C. pilosa (Gewimperte Segge), Hedera helix (Efeu), Vinca minor (Kleines Immergrün)  und Galium odoratum = Asperula odorata (Echter Waldmeister).
* gewisse Cotoneaster-Arten sind zudem Wirtspflanzen des Feuerbrandes (siehe auch Punkt 2.8) !

Für Dachbegrünungen sollen nur einheimische Arten aus der gleichen Unterregion verwendet werden (Fig 1: 11-62).

3.5 Renaturierung von Skipisten- und anderen Planierungen in der subalpinen und alpinen Stufe
Für die höheren Lagen (ab ca. 1200 m) ist es besonders wichtig, dass nur einheimisches Material aus der gleichen Unterregion (Fig 1: 11-62) von Lagen über 1200 m verwendet wird; siehe auch "AGFF-Merkblatt Nr. 15" (Dietl et al., 1999). Hauptsächlich in den Lagen oberhalb der Waldgrenze ist eine Wiederherstellung der Vegetation überhaupt nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich: grössere Planierungen sind deshalb zu unterlassen und die Empfehlungen des Bundes (BUWAL, 1991) zu berücksichtigen. Für Flächen von mehr als 2000 m2 müssen nach der Verordnung über Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVPV) unbedingt solche Prüfungen (UVP) durchgeführt werden.
Für die Begrünung von nacktem Boden sind dort neben 10-15 Arten aus der Artenliste IIIa; 4-6 Arten aus der Artenliste IIIb zu verwenden. Zusätzlich sind inselweise (ca. 1 m2) in der subalpinen Stufe angezogene Pflanzen aus den Listen IIIa und IIIb anzupflanzen. Durch Fixierung der humusierten Anpflanzung (z.B. mit biologisch abbaubaren Textilien) soll dem Erosionsschutz  besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Beispiele von Landschaftseingriffen in höheren Lagen (Photos R. Delarze, Aigle VD):

  Skisportanlagen bei Cry d'Er-Bella Lui
  (Montana VS)









             Planierungen für Skipisten (Unterrothorn VS)










  Bleibende Erosionsschäden infolge von Planierungen,
  trotz Begrünung! (unterhalb Cry d'Er, Montana VS)




3.6 Rebberge
In der traditionellen Bewirtschaftung wurde der Boden in den Rebbergen durch Hacken, später auch mittels Herbiziden, offen gehalten. Heute sind viele Rebberge dauerhaft begrünt (Erosionsverhinderung und Nützlingsförderung), was zu einer Abnahme der Bestände vieler typischer Rebberg-Wildpflanzen geführt hat, z.B. Tulipa sylvestris (Weinberg-Tulpe), Gagea villosa (= G. arvensis, Acker-Gelbstern), Muscari racemosum und M. neglectum (Bisamhyazinthe) sowie Calendula arvensis (Ringelblume). Massnahmen für die Erhaltung und Förderung vor allem der Zwiebelgeophyten wurden von Brunner et al. (2001) zusammengestellt.
Beim Auspflanzen von Rebberg-Wildpflanzenarten muss das Saat- oder Pflanzgut aus der gleichen Unterregion stammen (Fig 1: 11-62).

3.7 Naturschutzgebiete und andere seltene Biotope bzw. Lebensgemeinschaften
Dies betrifft nährstoffarme Trocken- und Feuchtwiesen, Hecken und Staudensäume, lichte Wälder, Auen, Kiesgruben, Teiche, Moore, Trockenmauern, Bach- und Seeufer, usw. (siehe seltene Lebensgemeinschaften in Hegg et al., 1993 und Delarze & Gonseth, 2008).
Für kleine Flächen (kleiner als 100 m2) verwende man Saat- oder Pflanzgut von einheimischen Arten aus der gleichen Unterregion (Fig 1: 11-62) falls sie nach Schinz & Keller (1923) früher im Gebiet an ähnlichen Stellen vorhanden waren. Für grössere Flächen wende man sich an die betreffende kantonale Naturschutzfachstelle.