Das Pflücken von Wildpflanzen wird gesetzlich geregelt durch die Listen geschützter Pflanzen. Diese Listen enthalten Arten, die - ohne unbedingt sehr selten zu sein - durch übermässiges Sammeln bedroht sind: attraktive Arten, endemische Arten, Heilpflanzen usw.
In der Schweiz geschützte Pflanzen
gesamtschweizerisch:
- Verordnung über den Natur- und Heimatschutz 1991 (NHV; SR 451.1),
Art.20, Abs.1: Anhang 2 (neue Liste, in Kraft seit 1.8.2000)
kantonal:
- Verordnung über den Natur- und Heimatschutz 1991 (NHV; SR 451.1), Art.20, Abs.4: Anhang 4
- Die meisten Kantone haben eine Liste mit zusätzlich in ihrem Kanton geschützten Arten aufgestellt.
2001 hat Pro Natura eine neue Ausgabe des Buchs Geschützte Pflanzen der Schweiz veröffentlicht (Autoren: M. Vust & P. Galland). Das Buch gibt umfassende Informationen und Hinweise zum Erkennen und Kennenlernen der geschützten Pflanzen sowohl auf Bundes- wie auf Kantonsebene.
Europaweit geschützte Pflanzen:
Europarat, Berner Konvention (SEV Nr.: 104), 1979:
- Anhang I: streng geschützte Pflanzen, 1992 and 1997 rev.
Europäische Union, "Habitats, Fauna & Flora Directive 92/43/EEC", 1992:
- Anhang II b: Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen,
- Anhang IV b: streng zu schützende Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse.








